Möglicherweise finden Sie auf Ihrer Rechnung Begriffe, die Sie nicht genau kennen. Das geht vielen so. Deshalb haben wir hier die wichtigsten Begriffe für Sie zusammengefasst und erläutert.
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Eine Erklärung zur Jahresabrechnung, sowie wissenswertes zur CO2-Abgabe, können Sie nachfolgend herunterladen:
Rechnungserklärung136 kB
Wissenswertes zur CO2-Abgabe136 kB
Die Fachbegriffe erklären wir Ihnen gerne hier:
Der Verbrauchswert in Kilowattstunden (kWh) ergibt sich durch die Multiplikation des gemessenen Verbrauchswertes in Kubikmeter (m³) mit der Zustandszahl und dem Brennwert.
Die Abschlagszahlungen sind eine Teilzahlung bzw. Anzahlung auf die bereits geleisteten Energielieferungen und werden mit der turnusmäßigen Endabrechnung verrechnet. Die Höhe des Abschlages orientiert sich an dem zu erwartenden Energieverbrauch.
Erdgas ist ein Naturprodukt, das aus verschiedenen Förderquellen stammt und daher in seiner Zusammensetzung ständigen Schwankungen unterliegt. An den Übergabestellen im Erdgasverteilungsnetz sitzen geeichte Brennwertmessgeräte, die den Energiegehalt (Brennwert) kontinuierlich prüfen und messen.
Die Erdgas-Monatsbrennwerte sowie die Erläuterungen zu den Erdgas- und Netznutzungsabrechnungen nach Abrechnungsvorschrift G 685 finden Sie hier:
Dient der eindeutigen Identifikation des örtlichen Verteilnetzbetreibers, an dessen Netz die Verbrauchsstelle angeschlossen ist und ist die Codenummer des Messstellenbetreibers. Dient der eindeutigen Identifikation des Messstellenbetreibers, an der Verbrauchsstelle.
Mit der EEG-Umlage wird die Erzeugung von Strom in Anlagen erneuerbarer Energieträger gefördert, die nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) vergütet werden. Diese Kosten werden gemäß EEG auf alle Verbraucher umgelegt.
Der Verbrauchswert in m³ ist der vom Gaszähler volumetrisch gemessene Gasverbrauch für die jeweilige Abrechnungsperiode.
Der Grundpreis dient der Abdeckung der verbrauchsunabhängigen Kosten und setzt sich im Regelfall aus einem festen Leistungspreis und dem Verrechnungspreis (Zählerpreis) zusammen.
Entgelte an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen.
Für die in Anspruch genommene Leistung in Kilowatt (kW) wird je nach Vereinbarung ein Leistungspreis in Rechnung gestellt.
Unter der Kundennummer sind die Stammdaten des Kunden, die Angaben zur Verbrauchsstelle sowie alle Zahlungsvorgänge bezogen auf diese Verbrauchsstelle erfasst.
Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-G) Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dadurch wird ein höherer Nutzungsgrad erreicht, wodurch Brennstoff eingespart und Kohlendioxid-Emissionen gemindert werden können. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Diese Kosten werden gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf alle Verbraucher umgelegt.
Die Marklokation (MaLo ID) kennzeichnet eine Lieferstelle an dem Strom bzw. Gas erzeugt oder verbraucht wird und mit dem Netz verbunden ist.
Die Messung beinhaltet die Ermittlung des Energieverbrauchs sowie die Erfassung, Verwaltung und Bereitstellung von Zählerdaten. Diese Kosten werden vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt.
Eine Messlokation ist ein Ort, an dem Energie gemessen wird und der alle technischen Einrichtungen beinhaltet, die zur Ermittlung und Übermittlung der Messwerte erforderlich sind. Die Messlokation wird weiterhin über die Zählpunktbezeichnung identifiziert.
Der Messstellenbetrieb umfasst den Ein- und Ausbau sowie Betrieb und Wartung von Zählern. Diese Kosten werden vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt.
Entgelte des Energienetzbetreibers für den Transport und die Verteilung der Energie sowie den damit verbundenen Dienstleistungen.
Sichert Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz ab. Die daraus entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.
Die nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vorgeschriebene Stromkennzeichnung informiert über die Herkunft des bezogenen Stromes und dessen Umweltauswirkungen.
Die Strom- bzw. Energiesteuer ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer, die seit 1999 auf Grund des Gesetzes zur ökologischen Steuerreform erhoben wird. Die Strom- bzw. Energiesteuer wird vom Energieversorger erhoben und an den Fiskus abgeführt.
Erdgas wird volumetrisch, das heißt in Kubikmeter (m³), gemessen. Das Betriebsvolumen ist abhängig von Druck und Temperatur. Die in m³ gemessene Menge wird in Kilowattstunden (kWh) umgerechnet, damit es ohne den Einfluss von Druck und Temperatur abgerechnet werden kann. Dazu wird nach eichrechtlich anerkannten Regeln der Verbrauch in m³ mit der Zustandszahl z (z-Zahl) und dem Brennwert multipliziert. Die z-Zahl ist ein Korrekturfaktor, mit dem der Einfluss von Druck und Temperatur aufgehoben wird. Der Brennwert zeigt an, wie viel Energie im Erdgas enthalten ist.
Die Erdgas-Monatsbrennwerte finden Sie unter Downloads. Erläuterungen zu den Erdgas- und Netznutzungsabrechnungen nach Abrechnungsvorschrift G 685 finden Sie hier
Dient auf der Grundlage des § 13 Abs. 4a und 4b EnWG der Versorgungssicherheit durch die Förderung abschaltbarer Verbrauchseinrichtungen
Der Energieverbrauch für die jeweilige Abrechnungsperiode wird in Kilowattstunden (kWh) ausgewiesen.
Ort, an dem die Energielieferung erbracht wird.
Der Verbrauchs- oder Arbeitspreis bezeichnet den Preis für eine verbrauchte Kilowattstunde Energie.
Unter dem Vertragskonto sind die Stammdaten des Kunden, die Angaben zur Verbrauchsstelle sowie alle Zahlungsvorgänge bezogen auf diese Verbrauchsstelle erfasst.
Druck und Temperatur bestimmen die Ausdehnung eines Gases. Auch die Eigenschaften von Erdgas sind unter anderem vom Luftdruck, vom vorhandenen Druck im Leitungssystem und der Temperatur des Gases abhängig. Diese Einflussfaktoren werden in der Zustandszahl zusammengefasst.
Mit der Umlage wird die Entlastung bzw. Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten finanziert. Die aus der Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV) entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.
Wichtige Hinweise
Maßgebend für die Energie- und Wasserlieferung sind die Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushalten und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) bzw. mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV) sowie die Verordnungen des Bundeswirtschaftsministers über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden (AVBFernwärmeV und AVBWasserV) und die Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Buchen.
Bei öffentlich-rechtlichen Abgaben gilt die jeweilige Satzung der Stadt Buchen. Die Allgemeinen Tarife und Gebühren sind öffentlich bekannt gemacht und können beim Versorgungsunternehmen eingesehen werden.
Wohnungswechsel
Wenn ein Kunde umzieht, ist er berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
Der Termin für die Ablesung des Verbrauchs nach Einstellung des Energie- und Wasserbezugs soll möglichst 1 Woche vorher dem Versorgungsunternehmen mitgeteilt werden. Wird der Bezug ohne ordnungsgemäße Kündigung eingestellt, so bleibt der Kunde für die Bezahlung des Grundpreises und des Arbeitspreises für den von der Messeinrichtung angezeigten Verbrauch haftbar.
Mitteilungspflicht des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, dem Versorgungsunternehmen unverzüglich alle zur Bildung des Bereitstellungspreises erforderlichen Angaben zu machen und jede Änderung der Verhältnisse, die eine Änderung des Bereitstellungspreises zur Folge hat, unaufgefordert mitzuteilen. Wird später festgestellt, dass sich die Verhältnisse, die für die Bildung des Bereitstellungspreises maßgebend waren, geändert haben, ohne dass dies dem Versorgungsunternehmen mitgeteilt wurde, so kann der Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Bereitstellungspreisen vom Zeitpunkt der Änderung an nachberechnet werden.
Hinweis für Erdgaskunden
Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
Schmutzwasser und Niederschlagswasser
Die Erhebung der Gebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser erfolgt im Auftrag und nach Satzung der Stadt Buchen. Die Abwassersatzung ist auf der Homepage der Stadt Buchen unter www.buchen.de/buergerservice/satzungen-verordnungen veröffentlicht.
Rechtsbehelfsbelehrung zum Gebührenbescheid bei öffentlich-rechtlichen Abgaben (Schmutzwasser und Niederschlagswasser)
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der den Bescheid erlassenden Stelle (s. Vorderseite) einzulegen. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere wird die Erhebung der angeforderten Abgaben nicht aufgehalten.
Flächenänderungen bei der Niederschlagswassergebühr
§ 47 der Abwassersatzung der Stadt Buchen regelt, dass beim erstmaligen Anschluss eines Grundstücks an die Abwasserbeseitigung der Gebührenschuldner die Lage und die Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, der Stadt in prüffähiger Form mitzuteilen hat. Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücksnummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in §40 a Abs. 2 der Abwassersatzung aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Bei bereits angeschlossenen Grundstücken sind Änderungen dann innerhalb eines Monats bei der Stadt anzuzeigen, wenn sich die Größe oder der Versiegelungsgrad des Grundstücks um mehr als 10 qm ändert.
Rechnungsaufbewahrungspflicht
Die Aufbewahrungspflicht für diese Rechnung beträgt gemäß § 14b Abs, 1 UStG im nichtunternehmerischen Bereich zwei Jahre.
Datenschutz
Die bei der Abwicklung des zwischen Ihnen und den Stadtwerke Buchen GmbH & Co KG bestehenden Vertragsverhältnisses anfallenden
Daten werden mit Hilfe der Datenverarbeitung im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.
Effiziente Energienutzung
Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Darüber hinaus finden Sie dort wirksame Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und Energieeinsparung. Weiterführende Informationen zu der sogenannten Anbieterliste, den Anbietern selbst sowie ihren Angeboten erhalten Sie unter www.bfee-online.de. Darüber hinaus enthält die Seite Kontaktangaben über Verbrauchsorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen.
Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrer Energielieferung
können an unseren Kundenservice per Post, telefonisch oder per E-Mail gerichtet werden. Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post, Eisenbahnen
Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn
Tel. 03022 480-500 oder 0180 5101000
bundesweites Infotelefon, Mo-Fr. von 9.00-15.00 Uhr (Festnetzpreis 14 ct/min; Mobilfunkpreis maximal 42 ct/min)
Fax: 03022 480-323
E-Mail:
Zur Beilegung von Streitigkeiten
kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Kundenservice unseres Unternehmens kontaktiert wurde und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Tel. 03027 57240-0
Fax: 03027 57240-69
www.schlichtungsstelle-energie.de