Mit der Neufassung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes soll dazu beigetragen werden, den Anteil an erneuerbaren Energien im Wärmebereich weiter zu erhöhen.
Um den Bedrohungen durch den Klimawandel zu begegnen, ist es das Ziel der Landesregierung, die CO2-Emissionen bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 abzusenken. Bis zum Jahr 2050 wird eine Minderung um 90 Prozent angestrebt. Diese Ziele sind in § 4 des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg verankert.
Die Neuregelung des Umweltministeriums Baden-Württemberg gilt für alle am 1. Januar 2009 bereits errichteten Wohn- und Nichtwohngebäude ab einer Fläche von 50 m².
Das Merkblatt des Umweltministeriums zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (Wohngebäude und Nichtwohngebäude) gibt einen Überblick über Pflichten von Gebäude-eigentümern ab dem 1. Juli 2015.
Der Einsatz von SWBiogas10 der Stadtwerke Buchen wird als Erfüllung der Nutzungspflicht zu maximal zwei Dritteln anerkannt, wenn in Gebäuden ein Heizkessel verwendet wird, der der besten verfügbaren Technik entspricht, desen thermische Leistung bis zu 50 kW beträgt und dieser zur vollständigen Deckung des Wärmeenergiebedarfs verwendet wird.
Einzelheiten der Erneuerbare-Wärme-Gesetze
Bundesgesetz (EEWärmeG - Neubau):
- Auf Bundesebene gilt seit 1.1.2009 das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG). Dieses Gesetz verpflichtet alle Besitzer von Neubauten (Bauantrag ab 1.1.2009) zu einer anteiligen Nutzung von erneuerbaren Energien.
- Das EEWärmeG gilt für alle Hausbesitzer (Private, Staat und Wirtschaft), unabhängig davon ob diese das Haus selbst nutzen oder vermieten. Lediglich Ställe, Gewächshäuser, Produktionshallen, Kirchen und ähnliche Bauten sind vom Gesetz ausgenommen.
- Die Regelung gilt sowohl für Wohn- wie auch Nichtwohngebäude im Bestand.
Bund - Erneuerbare-Energien-Waermegesetz EEWärmeG
Landesgesetz (EWärmeG - Gebäudebestand):
- In Baden-Württemberg als bisher einzigem Bundesland gilt das EWärmeG. Dieses Gesetz ist ausgerichtet auf Wohn- und Nichtwohngebäude im Bestand.
- Das EWärmeG formuliert eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien, wenn ein alter Heizkessel in einem Wohn- gebäude oder Nichtwohngebäude von mehr als 50 m2 Fläche ausgetauscht wird und das Gebäude vor dem ersten Januar 2009 errichtet worden ist.
- Maßgeblich ist, wann der neue zentrale Wärmeerzeuger eingebaut wurde: